Zivilrechtliche Haftung
Die Frage der zivilrechtlichen Haftung beruht noch auf eine Bestimmung des Code Napoléon vom 21. März 1804, Bestimmung die das Belgische Gesetzbuch übernommen hat und heute noch, und zwar unter Artikel 1382 des ZGB, wo geschrieben steht: „Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden verursacht wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschuldung der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen…“
Als Rechtsanwalt bleibt man hier gefordert, die 3 Pfeiler der Zivilrechtlichen Haftung zu prüfen, und zwar: den Fehler, den ursächlichen Zusammenhang und den Schaden.
Auch hier obliegt es dem Rechtsanwalt des Klägers, eine Akte derart zu gestalten, um den Richter zu überzeugen, dass aufgrund des alleinigen Fehlers der Person X der Mandant Y einen Schaden in Höhe von x € zugefügt wurde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Fehler immer nach dem Kriterium des guten Familienvaters zu urteilen gilt.
Es soll überprüft werden, ob ein guter Familienvater, d.h. eine Person wie du und ich, in derselben Situation ebenfalls einen Fehler begangen oder anders reagiert hätte.