(die neuen Artikel 387quater bis 387quaterdecies des Zivilgesetzbuches)
Traditionell wurde die elterliche Autorität ausschließlich von den Eltern des Kindes ausgeübt.
Der Gesetzgeber sieht jedoch nunmehr die Möglichkeit vor, einen Großteil der Attribute und Vorrechte der elterlichen Autorität auf die Pflegeeltern zu übertragen.
Das Grundprinzip
Artikel 387quinquies des Zivilgesetzbuches gibt das Grundprinzip vor: „Während des Unterbringungszeitraums üben die Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus.
Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen.
Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre Entscheidung mit.“
Im Falle der Unterbringung wird die elterliche Autorität demnach, außer in Fällen äußerster Dringlichkeit, weiterhin von den Eltern ausgeübt. Diese behalten ebenfalls, außer aufgrund von schwerwiegenden Gründen, das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind (Art. 387undecies des ZGB).
Vertragliche oder gerichtliche Übertragung der elterlichen Autorität
Seit dem 1. September 2017, Tag des Inkrafttretens der durch das Gesetz vom 19. März 2017 in das Zivilgesetzbuch eingefügten Artikel 387quater bis 387quaterdecies, besteht jedoch die Möglichkeit von oben erwähntem Prinzip abzuweichen.
So erlaubt es Artikel 387septies des ZGB den Eltern und den Pflegeeltern schriftlich zu vereinbaren, dass den Pflegeeltern auch außerhalb von Dringlichkeitsfällen, ganz oder teilweise, die Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen und philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes.
Anschließend wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt.
Die Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes dürfen den Pflegeeltern jedoch nicht übertragen werden. Diese werden demnach, außer in Fällen von äußerster Dringlichkeit, weiterhin von den Eltern ausgeübt.
Sollten die Eltern und Pflegeeltern nicht zu einer Einigung kommen, kann eine Übertragung eines Teils der elterlichen Autorität auf die Pflegeeltern auch durch das Familiengericht angeordnet werden. Dies erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern und unter der Bedingung, dass das Kind während mindestens eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern untergebracht war (Art. 387octies ZGB).
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf den Stand der Person des Kindes sind dabei erneut von einer Übertragung ausgeschlossen.
Ende der Übertragung
Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragenen Rechte und Pflichten enden von Rechts wegen bei der Volljährigkeit des Kindes, beim Tod der Pflegeeltern, bei Tod, Mündigkeitserklärung oder Adoption des Kindes oder wenn die Unterbringung gemäß den in Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften beendet wird (Art. 387terdecies ZGB)
Darüber hinaus kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern, der Pflegeeltern oder des Prokurators des Königs die Übertragung abändern oder beenden (Art. 387duodecies ZGB).
Quellen:
– Artikel 387quater bis 387quaterdecies des Zivilgesetzbuches.
– Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 5. April 2017, S. 48369.
– JAFFERALI R. (coord.), « Chronique de législation en droit privé (1er janvier – 30 juin 2017) », J.T., n° 6711-6712, S. 798.