Bis vor kurzem haben die Richter der Polizeigerichte nahezu nie die Anbringung eines Alkoholschlosses angeordnet. Seit dem 1. Juli 2018 erfolgt diese bei Verurteilungen wegen hohem Alkoholspiegel im Blut am Steuer und in gesetzlichen Wiederholungsfällen fast automatisch.
Situation vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 2018 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
Bis zum 1. Juli 2018 war die Verurteilung zur Anbringung eines Alkoholschlosses für Verkehrsstraftäter mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille (0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft) und Verkehrsstraftäter, die sich in einem gesetzlichen Rückfall befinden, für den Richter nicht verpflichtend. Der Richter war somit frei in seiner Entscheidung.
In der Praxis haben sich die Richter jedoch nahezu nie für diese Maßnahme entschieden, insbesondere aufgrund der mit dem Anbringen des Alkoholschlosses verbundenen hohen Kosten und der Schwerfälligkeit des begleitenden Programms, dem der Betroffene folgen muss.
Die neue Gesetzgebung
Für Verkehrsdelikte, die nach dem 1. Juli 2018 begangen wurden, ist der Richter in bestimmten Fällen nun grundsätzlich verpflichtet, das Anbringen eines Alkoholschlosses anzuordnen.
Wenn der Fahrer eines Fahrzeugs ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,8 Promille (0,78 mg/L ausgeatmeter Alveolarluft) aufweist, muss der Richter im Prinzip, für eine Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren oder sogar lebenslang, die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge begrenzen, die mit einem Alkoholschloss ausgestattet sind. Sofern er dies ausdrücklich begründet, kann er jedoch von dieser Maßnahme abweichen.
Dies ist nicht mehr möglich in den Fällen, in denen der Zuwiderhandelnde sich im gesetzlichen Rückfall befindet und der Atemtest jedes Mal eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 mg/L ausgeatmeter Alveolarluft, bzw. die Blutanalyse eine Konzentration pro Liter Blut von mindestens 1,2 Gramm, ergeben hat. Neben der Anbringung des Alkoholschlosses muss der Richter dem Betroffenen ebenfalls ein Fahrverbot von mindestens drei Monaten auferlegen, wobei die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zusätzlich an die Bedingung geknüpft wird, die entsprechenden Prüfungen, bzw. Untersuchungen, zu bestehen.
Darüber hinaus muss der zur Anbringung eines Alkoholschlosses verurteilte Fahrer eine vom Institut für Verkehrssicherheit und Mobilität (VIAS) organisiertes Rahmenprogramm absolvieren, das einerseits darauf abzielt, dem Betroffenen die einzuhaltenden Bedingungen, sowie die Bedienung des Gerätes zu erklären, andererseits, die durch das Alkoholschloss gesammelten Daten auszuwerten und zu kontrollieren.
Für das Fahren unter leichtem Alkoholeinfluss, ab einem Alkoholgehalt von 0,8 Gramm pro Liter Blut (0,35 mg/L Alveolarluft), bleibt die Verurteilung zur Anbringung eines Alkoholschlosses für den Richter nach wie vor nicht verpflichtend.
Maßnahmen, die der Richter ergreifen kann, um die Schwere der Strafe zu vermindern
Unter der Bedingung, seine Entscheidung zu begründen, kann der Richter eine oder mehrere Fahrzeugklassen vom Einbau eines Alkoholschlosses ausschließen. Dies dient hauptsächlich dem Schutz von Berufsfahrern, wie beispielsweise Bus- oder LKW-Fahrern.
Allerdings kann die Fahrzeugklasse, der das Fahrzeug angehört, mit dem die Verkehrsübertretung begangen wurde, nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann der Richter die Geldstrafe um die Beträge verringern, die durch die Kosten des Einbaus des Schlosses und des Rahmenprogramms entstanden sind.
Konsequenzen bei Verweigerung des Einbaus des Alkoholschlosses
Demjenigen, der verurteilt wurde, ein Alkoholschloss an sein Fahrzeug anzubringen, jedoch ohne ein solches Gerät fährt, droht eine Haftstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren und eine Geldstrafe von 500,00 € bis 2.000,00 €, oder eine dieser beiden Strafen.
Ebenfalls wird mindestens für den Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit Alkoholschloss beschränkt wurde, ein Fahrverbot verhängt.
Quellen:
– Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 27.03.1968, s. 3146.
– Gesetz vom 6. März 2018 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 15.03.2018, S. 23236.
– LEMMENS L., MEES K., Obligation d’imposer l’éthylotest antidémarrage à partir de 1,8 pour mille, in Website Kluwer – Actualités, 22.03.2018 [online], https://polinfo.kluwer.be, besucht am 28.11.2018.
– Website VIAS, https://www.vias.be/fr/particuliers/ethylotest-antidemarrage/.