(Königlicher Erlass vom 17. Dezember 2017 zur Ausführung des Artikels 1409, §2, des Gerichtsgesetzbuches)
Im Rahmen der jährlichen Indexierung der im Gerichtsgesetzbuch enthaltenen Beträge an den Index der Verbrauchspreise, hat der König ebenfalls die Höchstbeträge zur Festlegung des pfändbaren oder abtretbaren Anteils von Einkommen angepasst.
Diese sind seit Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2017, sprich seit dem 1. Januar 2018 anwendbar.
Die neuen Beträge
In dem Fall, in dem eine Person einer Pfändung oder Abtretung ausgesetzt ist, bleibt ein Teil oder in einigen Fällen sogar die Gesamtheit seines Einkommens von dieser Maßnahme geschützt, um ein Minimum an Existenzsicherheit zu gewährleisten.
Zur Bestimmung des geschützten Teils des Einkommens stützt man sich auf verschiedene Höchstbeträge, die jährlich angepasst werden.[1]
Folgende Beträge sind ab dem 1. Januar 2018 anwendbar:
Berufseinkommen der Angestellten und Selbstständigen |
|
Netto-Monatseinkommen | Pfändbarer oder abtretbarer Teil |
Bis 1.105,00 €
(1.085,00 € im Jahr 2017) |
Nichts |
Von 1.105,01 € bis 1.187,00 €
(1.085,01 € bis 1.166,00 € im Jahr 2017) |
20 % der Summe zwischen den beiden Beträgen, also maximal 16,40 € |
Von 1.187,01 € bis 1.309,00 €
(1.166,01 € bis 1.286,00 € im Jahr 2017) |
30 % der Summe zwischen den beiden Beträgen, also maximal 36,60 € |
Von 1.309,01 € bis 1.432,00 €
(1.286,01 € bis 1.407,00 € im Jahr 2017) |
40 % der Summe zwischen den beiden Beträgen, also maximal 49,20 € |
Über 1.432,00 €
(1.407,00 € im Jahr 2017) |
Alles |
Ersatzeinkommen (Einkommen nicht beruflicher Art) |
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Netto-Monatseinkommen | Pfändbarer oder abtretbarer Teil |
Bis 1.105,00 €
(1.085,00 € im Jahr 2017) |
Nichts |
Von 1.105,01 € bis 1.187,00 €
(1.085,01 € bis 1.166,00 € im Jahr 2017) |
20 % der Summe zwischen den beiden Beträgen, also maximal 16,40 € |
Von 1.187,01 € bis 1.432,00 €
(1.166,01 € bis 1.407,00 € im Jahr 2017) |
40 % der Summe zwischen den beiden Beträgen, also maximal 98,00 € |
Über 1.432,00 €[2]
(1.407,00 € im Jahr 2017)[3] |
Alles |
Es gilt jedoch zu bemerken, dass diese Höchstbeträge nicht gelten bei Unterhaltsforderungen oder Einzugsermächtigungen.[4]
Eine Reduzierung des pfändbaren oder abtretbaren Teils des Einkommens im Falle von Kindern zu Lasten
Hat der Betroffene Kinder zu seinen Lasten, kann er in den Genuss einer Reduzierung der pfändbaren oder abtretbaren Beträge kommen. Ganz konkret, kann pro Kind zu Lasten ein Betrag in Höhe von 68,00 €[5] (67,00 € im Jahr 2017) von den Höchstbeträgen in oben aufgeführter Tabelle abgezogen werden, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass der geschützte Einkommensteil pro Kind zu Lasten um 68,00 € steigt.
Ein Kind ist jedoch nicht mehr als Kind zu Lasten angesehen, wenn es in den 12 Monaten vor der Erklärung dieses Status, selbst Einkommen bezogen hat und diese einen gewissen Höchstbetrag übersteigen. Folgende Höchstbeträge sind dabei zu beachten[6]:
Status | Netto-Einkommen des Kindes |
Wenn der Elternteil/Vormund mit dem Kind einen Haushalt bildet | 3.129,00 € (3.076,00 € im Jahr 2017) |
Wenn das Kind nicht mit dem Elternteil/Vormund zusammenlebt | 4.520,00 € (4.443,00 € im Jahr 2017) |
Wenn das Kind behindert ist | 4.731,00 €[7] (5.633,00 € im Jahr 2017) |
Quellen:
– Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches.
– Königlicher Erlass vom 17. Dezember 2017 zur Ausführung des Artikels 1409, §2, des Gerichtsgesetzbuches, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 27. Dezember 2017, Seite 114849.
– Königlicher Erlass vom 11. Dezember 2016 zur Ausführung des Artikels 1409, §2, des Gerichtsgesetzbuches, veröffentlichet im Belgischen Staatsblatt am 16. Dezember 2016, Seite 87173.
– Bekanntmachung in Bezug auf die festgehaltenen Beträge in Artikel 1, Abs. 4, des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2004 zur Ausführung der Artikel 1409, §1, Abs. 4, und 1409, §1bis, Abs. 4, des Gerichtsgesetzbuches betreffend die Einschränkung von Pfändungen im Falle von Kindern zu Lasten, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 27. Dezember 2017, S. 114850.
– MORAIS B., Nouveaux plafonds applicables en cas de saisie-cession dès le 1er janvier 2018, in Internetseite ‘Jura – Actualités’, 04.01.2018 [online], https://jura.kluwer.be/secure/documentview.aspx?id=kl2187837&state=changed, gelesen am 31. Januar 2018.
[1] MORAIS B., Nouveaux plafonds applicables en cas de saisie-cession dès le 1er janvier 2018, in Internetseite ‘Jura – Actualités’, 04.01.2018 [online], https://jura.kluwer.be/secure/documentview.aspx?id=kl2187837&state=changed, gelesen am 31. Januar 2018.
[2] Art. 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2017 zur Ausführung des Artikels 1409, §2, des Gerichtsgesetzbuches, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 27. Dezember 2017, Seite 114849.
[3] Art. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2016 zur Ausführung des Artikels 1409, §2, des Gerichtsgesetzbuches, veröffentlichet im Belgischen Staatsblatt am 16. Dezember 2016, Seite 87173.
[4] MORAIS B., op.cit.
[5] Art. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2017 zur Ausführung des Artikels 1409, §2, des Gerichtsgesetzbuches, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 27. Dezember 2017, Seite 114849.
[6] MORAIS B., op.cit.
[7] Bekanntmachung in Bezug auf die festgehaltenen Beträge in Artikel 1, Abs. 4, des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2004 zur Ausführung der Artikel 1409, §1, Abs. 4, und 1409, §1bis, Abs. 4, des Gerichtsgesetzbuches betreffend die Einschränkung von Pfändungen im Falle von Kindern zu Lasten, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 27. Dezember 2017, S. 114850.