Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGOV) behält die Möglichkeit der Einwilligung der betroffenen Person als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei. Die Einwilligung unterliegt nun jedoch strengeren Bedingungen.
Eine gültige Einwilligung im Sinne der DSGOV
Gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung, anwendbar seit dem 25. Mai 2018, ist eine gültige Einwilligung „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.
Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach nur dann gültig, wenn sie freiwillig, spezifisch, aufgeklärt und unmissverständlich erfolgt.
Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen
Eine freiwillige Einwilligung beinhaltet, dass die betroffene Person frei eine Entscheidung zwischen mehreren Optionen treffen kann. Mit anderen Worten muss überprüft werden, dass die betroffene Person bei ihrer Entscheidung keinem Zwang unterlag, sofern sie im Fall einer Verweigerung der Einwilligung mit negativen Konsequenzen hätte rechnen müssen.
Wenn beispielsweise der Abschluss eines Vertrages an die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke gebunden ist, kann eine Einwilligung nicht freiwillig erfolgen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Betroffene seine Einwilligung wirklich frei geben kann, wenn ein Ungleichgewicht der Machtverhältnisse zwischen ihm und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen besteht. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Behörde oder der Arbeitgeber der betroffenen Person ist. Diese Hypothesen sind in der Tat äußerst delikat. Das entscheidende Kriterium ist jedoch immer die Frage, ob der Betroffene bei Verweigerung der Einwilligung negative Konsequenzen zu befürchten hat.
Die Einwilligung muss spezifisch sein
Eine Einwilligung ist darüber hinaus nur dann gültig, wenn die betroffene Person Kenntnis über den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hat. Es obliegt daher dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der betroffenen Person den Zweck der Verarbeitung detailliert zu erklären. Im Falle von verschiedenen Zwecken der Verarbeitung, bedarf es somit auch verschiedener Einwilligungen.
Die Einwilligung muss aufgeklärt erfolgen
Die betroffene Person muss in der Lage sein, ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Daher muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichend Informationen über die geplante Verarbeitung der Daten liefern, einschließlich der Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung, sowie die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können.
Die Einwilligung muss unmissverständlich sein
Schließlich setzt eine gültige Einwilligung voraus, dass der Betroffene diese durch eine aktive und eindeutige Handlung erteilt. Inaktivität des Betroffenen oder Schweigen führt demnach nicht zu einer gültigen Einwilligung.
Die Beweislast
Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen liegt beim Verantwortlichen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Es obliegt somit ihm jederzeit den Nachweis erbringen zu können, dass, solange die Verarbeitung der Daten andauert, eine gültige Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Die Datenschutzgrundverordnung schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form dieser Nachweis erbracht werden muss.
Quellen:
– Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt der EU L119, S. 1- 88.
– VANDENBUSSCH D., Qu’est-ce qu’un consentement valable au sens du RGPD ? in site Jura – Actualités, 10.10.2018 [online], https://jura.kluwer.be/secure/documentview.aspx?id=kl2265042&state=changed, besucht am 17.10.2018.