Neuerungen im Bereich der Änderung des Vornamens

Das Gesetz vom 15. Juni 2018, das diverse Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und alternative Maßnahmen zur Regelung von Rechtstreitigkeiten enthält, hat auch bedeutende Änderungen im Bereich der Änderung des Vornamens einer Person zur Folge.

Das neue Verfahren, das auch durch den Justizminister, Koen Geens, im Rahmen eines ministeriellen Rundschreibens vom 11. Juli 2018 genauer erläutert wird, ist seit dem 1. August 2018 anwendbar.

Eine Übertragung der Zuständigkeit

Die wahrscheinlich größte Neuerung der neuen Gesetzgebung stellt ohne Zweifel die Übertragung der Zuständigkeit für dieses Verfahren dar. In der Tat sind von nun an die Standesbeamten, und nicht mehr der Justizminister für die Änderung des Vornamens einer Person zuständig.

Dabei ist im Prinzip der Standesbeamte der Gemeinde zuständig, in dem die von der Änderung des Vornamens betroffene Person in das Bevölkerungsregister eingetragen ist. Für diejenigen, die im Ausland wohnhaft und somit nicht mehr im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, ist die Gemeinde der letzten Eintragung zu berücksichtigen. In dem Fall, in dem die Person nie im Bevölkerungsregister eingetragen war, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig.

Was die internationale Zuständigkeit des Standesbeamten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich für folgende Personen eine Änderung des Vornamens vornehmen kann:

–          Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit;

–          Anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben;

–          Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, worunter die belgische;

–          Personen mit einer oder verschiedenen ausländischen Staatsangehörigkeiten, unter der Bedingung, dass sie über keinen Vornamen verfügen und die belgische Staatsangehörigkeit beantragt haben.

 

Schließlich gilt es zu beachten, dass das Verfahren im Hinblick auf die Änderung des Vornamens von dem zu unterscheiden ist, das die Berichtigung eines Fehlers beim Festhalten des Vornamens zum Ziel hat. Letzteres liegt im Prinzip in der Zuständigkeit der Familiengerichte. Lediglich einfache Schrift-, bzw. Tippfehler können durch den Standesbeamten verbessert werden.

Bedingungen und Überwachung

Eine der Folgen der Übertragung der Zuständigkeit an die Standesbeamten der Gemeinden ist, dass diese von nun an auch damit beauftragt sind, die Einhaltung der Bedingungen zur Änderung des Vornamens zu überwachen.

So obliegt es ihnen unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass der ersuchte neue Vorname keine Verwirrung stiftet oder der betroffenen Person oder einem Dritten schadet.

Bevor der zuständige Standesbeamte einem Antrag auf Änderung des Vornamens stattgeben kann, muss er darüber hinaus die gerichtliche Vergangenheit des Antragstellers überprüfen. Allerdings kann lediglich eine endgültige Verurteilung für schwere Straftaten, leichte, aber chronische Straftaten oder spezifische Straftaten (Namensanmaßung, Betrug etc.) gegebenenfalls ein Hindernis für die Änderung des Vornamens darstellen.

Was die Form des Antrags betrifft, schweigt die neue Gesetzgebung. Man könnte demnach davon ausgehen, dass eine mündliche Anfrage ausreichend ist. Diesbezüglich betont der Justizminister Geens jedoch, dass, im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit, der Antrag auf Änderung des Vornamens in Form einer schriftlichen, datierten und unterzeichneten Erklärung zu erfolgen hat. Diese muss darüber hinaus auch präzise den abzuändernden, sowie den gewünschten Vornamen vermerken. Als Hilfestellung hat der Minister zwei Modelle veröffentlicht: ein Antragformular für die „gewöhnlichen“ Änderungen und eine eidesstattliche Erklärung für Transgender.

Für Volljährige, oder für mündig erklärte Minderjährige gilt im Prinzip, dass diese den Antrag auf Änderung ihres Vornamens persönlich stellen müssen. Dies schließt jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine speziell hierzu bevollmächtigte Person nicht aus.

Die Änderung des Vornamens eines Minderjährigen muss dagegen von seinem gesetzlichen Vertreter beantragt werden.

Die Entscheidung

Im Falle der Ablehnung des Antrags, informiert der Standesbeamte umgehend den Antragsteller. Dieser verfügt anschließend über die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor dem zuständigen Familiengericht Berufung einzulegen.

Gibt der Standesbeamte dem Antrag statt, überträgt er die Änderung in seine Register und erstellt einen Randvermerk in den standesamtlichen Urkunden der betroffenen Person, sowie in den Geburtsurkunden seiner Kinder. Diese Übertragung muss innerhalb von drei Monaten nach Hinterlegung des Antrags auf Änderung des Vornamens vorgenommen werden.

Die Änderung des Vornamens ist bereits nach Übertragung wirksam.

Allgemein und in Anbetracht der beschriebenen Bedingungen ist festzustellen, dass die Ablehnungen des Antrags auf Änderung des Vornamens höchstwahrscheinlich lediglich die Ausnahme bilden werden.

Inkrafttreten

Das neuen Verfahren ist bereits seit dem 1. August 2018 anwendbar.

 

Quellen:

–          Gesetz vom 15. Mai 1987 über Namen und Vornamen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 10.07.1987, S. 10774.

–          Gesetz vom 18. Juni 2018, das diverse Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und alternative Maßnahmen zur Regelung von Rechtstreitigkeiten enthält, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 02.07.2018, S. 53455.

–          Ministerielles Rundschreiben vom 11. Juli 2018 bezüglich des Gesetzes vom 18. Juni 2018, das diverse Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und alternative Maßnahmen zur Regelung von Rechtstreitigkeiten enthält, indem es eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Standesbeamten im Bereich Änderung von Vornamen vorsieht und die Bedingungen und das Verfahren festlegt, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 18.07.2018, S. 57657.

–          VOGELAERE I. et LYSY B., Explications sur la nouvelle procédure de changement de prénoms, in site Jura – Actualités, 07.08.2018 [online], https://jura.kluwer.be/secure/documentview.aspx?id=kl2249337, besucht am 29.08.2018.

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