Allgemeine Bedingungen der Kanzlei Heyen-Schmitz
1. Vertragsbedingungen:
Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf die Rechtsbeziehung zwischen der Kanzlei Heyen-Schmitz und den Mandanten anwendbar.
2. Berufsgeheimnis:
Die Kanzlei Heyen-Schmitz bearbeitet die Akten im Rahmen des gesetzlichen Berufsgeheimnisses.
Das Personal der Kanzlei ist ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterworfen.
3. Pflichten des Mandanten:
Der Mandant hat die Verpflichtung der Kanzlei Heyen-Schmitz während der Dauer des Mandates alle zweckdienlichen Informationen bzw. Dokumente, Unterlagen usw. auszuhändigen. In dem Falle wo der Mandant darauf besteht, dass seine Akte prioritär, bzw. innerhalb einer gewissen Frist zu behandeln ist, muss er dies anlässlich des ersten Gesprächstermins mitteilen bzw. schriftlich der Kanzlei bestätigen.
4. Haftungsbeschränkung:
Die Kanzlei Heyen-Schmitz verfügt über den üblichen Haftpflichtversicherungsvertrag, welche die französische und deutschsprachige Anwaltskammer Belgiens mit der Versicherungsgesellschaft ETHIAS abgeschlossen hat. Die maximale Haftung beläuft sich auf 1.250.000 € je Schadensfall.
5. Kosten und Honorare:
Die Honorare sind die Vergütungen der Leistungen, die der Rechtsanwalt zugunsten seines Mandanten im Rahmen der ihm anvertrauten Akte erfüllt.
Insofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, wendet die Rechtsanwaltskanzlei Heyen-Schmitz zwei Honorarsysteme an:
a) die Zahlung nach Stundensatz:
Hier wird ein Durchschnittsstundensatz von 125,00 € (ohne MwSt.) abgerechnet, je nach Schwierigkeitsgrad der Akte, deren Dringlichkeit, des Streitwertes oder der technischen und fachlichen Themen.
b) die Zahlung nach Erfolgserlebnis:
Hier kommt folgende Regelung zum Tragen:
- 15 % des Streitwertes, wenn dieser unter 5.000,00 € liegt;
- 10 % des Streitwertes, wenn dieser über 5.000,00 € liegt.
Auch hier ist zu bemerken, dass aufgrund des Schwierigkeitsgrades der Akte, eine andere Berechnung möglich bleibt:
c) das Abonnement:
Dieses Abonnement wird speziell mit einem Kunden ausgehandelt, der in regelmäßigen Abständen seine Akte der Kanzlei Heyen-Schmitz anvertraut.
d) Die Kosten
Unabhängig von dieser Honorarberechnung sind ebenfalls die Kosten seitens des Mandanten zu tragen: diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskosten sind die internen Kosten:
- Akteneröffnung (siehe auch Archivierung): 50,00 € (60,50 € MWSt inkl.)
- Korrespondenzkosten:
- 9,00 € (10,89 € MWSt. inkl.) pro Seite eines Briefes, 5,00 € (6,05 € MWSt. inkl.) pro Email
- 10,00 € (12,10 € MWSt. inkl.) pro Seite für Verfahrensunterlagen (Vorladung, Anträge, Schlussanträge, …)
- Fahrtunkosten: 0,50 €.km
- Telefon-, Kopie- und Faxunkosten: mindestens 10 % der Ausgaben
- Gerichtskosten und Auslagen werden zum Kostenpreis abgerechnet
Diese Verwaltungskosten werden dem Mandanten Posten für Posten in Rechnung gestellt.
Auslagen, die die Kanzlei an Dritte zahlt (siehe Mitarbeiter einer anderen Kanzlei, Gerichtsvollzieher, Übersetzerkosten, Einregistrierungskosten, usw.): diese Auslagen werden dem Mandanten aufgrund der tatsächlich bezahlten Beträge in Rechnung gestellt.
Der Mandant gibt sein Einverständnis dazu, dass die Kanzlei Heyen-Schmitz vom erhaltenen Drittgeld die Beträge einbehalten darf, die notwendig sind, um Vorschüsse oder Honorarrechnungen zu bezahlen. Diesbezüglich wird der Mandant schriftlich informiert.
e) Zahlung eines Vorschusses
Unabhängig von dem angewandten System (siehe a), b), c)) wird zur Deckung der Leistungen und Kosten bei Beginn der vertraglichen Beziehung und im Laufe der Aktenbearbeitung Anträge auf Zahlung eines Vorschusses (Provision) gestellt werden, welche im Rahmen der Abschlussrechnung berücksichtigt werden.
Die Höhe der Provision hängt von den erbrachten, bzw. den zu erbringenden Leistungen ab.
f) Erstes Beratungsgespräch:
In dem Fall, wo der Mandant lediglich ein erstes Beratungsgespräch in unserer Kanzlei führen möchte, so wird dieses zu einem Stundentarif von 125,00 € (ohne MWSt.) abgerechnet.
6. Zahlungsfrist:
Gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 über den Kampf gegen den Zahlungsverzug, müssen die Zahlungen innerhalb von 30 Tage nach Zusendung des Vorschussantrags bzw. der Kosten- und Gebührenaufstellung erfolgen.
Bei Verstreichung dieser Frist behält sich die Kanzlei Heyen-Schmitz das Recht vor, die Verzugszinsen gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 und dessen Anwendungserlasse, die vertraglich anwendbar gemacht werden, wenn es sich um ein Verbraucher handelt, zu fordern.
7. Einrede der Nichterfüllung:
Die Kanzlei Heyen-Schmitz behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Einrede der Nichterfüllung einzusetzen, d.h. jede Intervention in welcher Akte auch immer auszusetzen, wenn ein Mandant für einen Vorschuss, bzw. Gebühren in Zahlungsverzug gerät.
8. Gerichtsstand – anwendbares Recht:
Sollte es zu einem Rechtsstreit zwischen der Kanzlei Heyen-Schmitz und dem Mandanten kommen, so sind die Gerichte des Gerichtsbezirks Eupen zuständig.
Die Kanzlei Heyen-Schmitz behält sich jedoch das Recht vor, dem Mandanten vor das für dessen Wohnsitz zuständige Gericht vorzuladen.
Das Belgische materielle Recht ist ausschließlich anwendbar.